Recht
30.06.2008
Der Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)


In seiner Sitzung vom 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag das MoMiG beschlossen. Das MoMiG wird dabei als große Novelle des bisherigen GmbH-Gesetzes seine Wirkungen entfalten und hat folgende Ziele:
Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite,
Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen Seite.
Es soll Gründern und Investoren die nötigen rechtlichen Rahmen geben, um deren unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen.

Gerade im internationalen Wettbewerb und zur Standortsicherung soll die Gründung von GmbHs deutlich leichter und schneller möglich sein. In der Krise und der Insolvenz einer GmbH gibt es künftig besseren Schutz der Gläubiger.

Es wird erwartet, dass der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zustimmt. Voraussichtlich tritt das MoMiG dann im Oktober/November 2008 in Kraft.

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurden am 26.06.2007 u. a. folgende, bedeutende Änderungen beschlossen:
Erwähnenswert ist hierbei insbesondere, dass die ursprüngliche Absenkung des Stammkapitals von € 25.000,00 auf € 10.000,00 unterblieben ist.
Für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen gibt es statt des ursprünglich beurkundungsfreien ein nunmehr beurkundungspflichtiges Musterprotokoll. Dieses vereinfachte Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG kommt nur zur Anwendung, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat.
Anstatt der bislang im Regierungsentwurf vorgesehenen Erfüllungslösung der verdeckten Sacheinlage (ist immer dann gegeben, wenn formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede diese vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist), § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG ist nun die Entscheidung für die Anrechnungslösung umgesetzt worden.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde nun auch die Möglichkeit der Schaffung eines „Genehmigten Kapitals“ für die GmbH eingefügt. Dieses Rechtsinstitut war bislang nur bei einer AG vorgesehen. Das Genehmigte Kapital gemäß § 55a GmbHG ist analog den aktienrechtlichen Vorschriften aufgebaut (zeitliche Obergrenze: fünf Jahre, betragsmäßige Obergrenze: Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist).
Darüber hinaus wurden noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise beschlossen. Hierdurch soll die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall erleichtert werden. Beispielsweise kann ein Aussonderungsanspruch für der GmbH zur Nutzung überlassenen Gegenstände - während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens für die Dauer von einem Jahr, von den Gesellschaftern nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Allerdings gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich, § 135 Abs. 3 InsO.
In der elektronischen Vorab-Fassung sind der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Modernisierung von Missbräuchen (MoMiG) der Bundesregierung - BT-Drs. 16/6140 vom 25.07.2007 - mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) - verglichen (Synopse [PDF]). Dort sind im Fettdruck die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Referentenentwurf- bzw. Bundesregierungsentwurf kenntlich gemacht.