Steuern
27.08.2009
Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein Erststudium – Sind Kosten des Erststudiums doch als Werbungskosten absetzbar?


Der VI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage zu beschäftigen haben, ob Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Nr. 5 EStG ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar sind. Im Kern geht es um die Frage, ob Studenten Ihre Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten von der Steuer absetzen können - also nicht nur die Ausgaben für Bücher und Schreibwaren, sondern auch die Kosten für Fahrten nach Hause oder die Studiengebühr.

In den anhängigen Verfahren sich der VI. Senat auch dazu äußern, ob die Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitssatz verstößt, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin in vollem Umfang absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur begrenzt berücksichtigt werden (VI R 6/07, VI R 14/07 und VI R 31/07).

Die Kosten des Erststudiums sind derzeit nur noch als Sonderausgaben absetzbar.

Für die Sonderausgaben gibt es eine Deckelung von maximal € 4.000,00 pro Jahr. Darüber hinaus sind Sonderausgaben deswegen problematisch, da diese nur in dem Jahr die Steuerlast senken, in denen sie tatsächlich anfallen.

Da jedoch die meisten Studenten kein oder nur ein sehr geringes Einkommen unterhalb des Existenzminimums während des Studiums haben, „verpufft“ der Sonderausgabenabzug wirkungslos.

Die Kläger begehren, dass die sämtlichen Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind.

Der Vorteil der Werbungskosten liegt darin, dass diese nicht gedeckelt sind. Besonders dann, wenn der Pauschbetrag von (derzeit) € 920,00 überschritten wird, können die tatsächlich höher angefallenen Kosten zu einer - je nach Kosten - zukünftigen Steuerlastreduzierung führen. Dies hat seinen Hintergrund darin, dass man negative Einkünfte, die beispielsweise infolge von Werbungskosten entstehen, in die Zukunft als Verlustvortrag vortragen lassen kann.

Dann haben beispielsweise Studenten die Möglichkeit, nach ihrem Berufseinstieg ihre Steuerlast zu senken, da dann die Verlustvorträge genutzt werden können.

Sollte der erste Job unmittelbar nach dem Studium begonnen werden, sollten die Studienkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Möglich ist dies auch rückwirkend für die letzten vier Jahre, falls keine Steuererklärung gemacht wurde oder der Steuerbescheid noch offen ist (z. B. durch ein Einspruchsverfahren oder ein finanzgerichtliches Verfahren).

Sollte das Finanzamt die Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkennen, sollten die betroffenen Einspruch einlegen und auf die ausstehende BFH-Urteile (z. Bsp. Aktenzeichen IV R 14/07) verweisen. Diese Art der Vorgehensweise sichert die Möglichkeit, dass der Bescheid „offen bleibt“ und man sich unter Verweis auf das oder die vorgenannte(n) BFH-Urteile, welches bzw. welche im Laufe des Septembers erwartet wird bzw. werden, die Chancen offen hält, von einem für den Steuerpflichtigen günstigen Urteil zu profitieren.

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Harald Schumm
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