vor dem Bundesfinanzhof
Hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, muss sich jeder Beteiligte unter anderem durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer oder Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften vertreten lassen.

Hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen, muss eine sog. »Nichtzulassungsbeschwerde« erwogen werden. Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist sehr formal, fristgebunden und muss gemäß den Anforderungen des Bundesfinanzhofes sehr ausführlich und detailliert begründet werden.

Darüber hinaus kann gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, Beschwerde zum Bundesfinanzhof erhoben werden.

Entscheidungen des Bundesfinanzhofes haben keine allgemeingültige Wirkung, werden aber im Falle der Publikation der Entscheidung oftmals für andere Begehren vor den Finanzämtern bzw. den Finanzgerichten verwendet.