Umsatzsteuer
Für jeden Steuerpflichtigen allgegenwärtig sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen sowie deren Korrekturen und deren unvermeidliche Jahresmeldung für einen Veranlagungszeitraum.

Da die Umsatzsteuer entweder einen durchlaufenden Posten oder eine definitive Steuerbelastung darstellt, ist eine zielgerichtete und interessenadäquate Deklaration von Nöten.

Durch die geschickte Ausübung von Wahlrechten ergeben sich hier interessante Spielräume.

Darüberhinaus hat jeder Unternehmer bzw. jedes Unternehmen neben einer monatlichen (elektronischen) Umsatzsteuervoranmeldung und -abführung spätestens am 10. nach Ablauf eines – regelmäßig einschlägigen – monatlichen Voranmeldungszeitraumes auch die jährliche Umsatzsteuermeldung vorzunehmen. Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sind an das Bundeszentralamt für Steuern eine zusammenfassende Meldung auf elektronischem Weg bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind Besonderheiten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – Besonderheiten zu beachten.