Sonderprüfungen zur Prüfung im Zusammenhang mit einer Abhängigkeit
Anders als die Prüfung nach § 142 AktG oder § 258 AktG hat das Gericht auf Antrag eines Aktionärs einen Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehung zu den verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat;
der Aufsichtsrat erklärt hat, dass Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Berichts über die Beziehung zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind oder
der Vorstand selbst erklärt hat, dass die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne dass die Nachteile ausgeglichen worden sind.
Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, die den Schwellenwert des § 242 Abs. 2 AktG erreichen und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Inhalt der Sonderprüfung ist wie bei einer »gesetzlichen Prüfung« durch den Abschlussprüfer zu prüfen, allerdings mit dem Unterschied, dass hier auch die Vollständigkeit des Abhängigkeitsberichts zu prüfen ist.

Zur Vermeidung von Redundanzen dürfen wir auf unsere Erläuterungen zum Thema »Abhängigkeitsbericht« verweisen. (siehe hierzu Gesetzliche Prüfungen / Abhängigkeitsbericht).