Bargründung
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist durch einen externen Prüfer – ganz allgemein – der Hergang der Prüfung zu prüfen. Weiterhin hat sich die Prüfung aber auch darauf zu erstrecken:
Ob die Angaben der Gründer richtig und vollständig sind (über die Übernahme der Aktien, die Einlage auf das Grundkapital, über Sondervorteile, über Gründungsaufwand, über Sacheinlagen, über Sachübernahmen) und
ob die Sacheinlagen oder Sachübernahmen angemessen bewertet wurden.
In bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, kann die Prüfung auch durch den beurkundenden Notar durchgeführt werden.

Bei GmbHs und Personengesellschaft ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung im Fall der alleinigen Bargründung nicht vorgesehen. »Freiwillige Prüfungen« sind jederzeit möglich, bei bloßen Bargründungen aber nicht unbedingt sinnvoll.