Gründungsprüfungen
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch externe Prüfer immer dann stattzufinden, wenn mindestens einer der folgenden vier Tatbestände vorliegt:
Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied gehört zu den Gründern;
Aktienübernahme für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds;
Vorteilsgewährung, Entschädigung, Belohnung für ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied;
Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen.
Gesetzliche Grundlage ist § 34 Abs. 2 AktG.

Neben gesetzlich zwingenden Gründungsprüfungen können gleichwohl freiwillige Gründungsprüfungen stattfinden. Hierbei bestimmt der Auftraggeber Art und Umfang selbst.

Bei GmbHs bedarf es im Falle der Erbringung von Bareinlagen keiner Gründungsprüfung, lediglich bei Sachgründungen bedarf es hinsichtlich der erbrachten Sacheinlagen einer sog. »Werthaltigkeitsbescheinigung« (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).

Bei Personengesellschaften spielen Gründungsprüfungen keine Rolle. Dies ist unabhängig davon, ob die Einlagen in bar oder durch Einbringung von Vermögensgegenständen geleistet werden. Relevant wird die Frage der Bewertung von Sacheinlagen regelmäßig dann, wenn der Wert der erbrachten Sacheinlagen, die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage nicht erreicht.