Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
Sollen keine Bareinlagen, sondern Vermögensgegenstände bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien durchgeführt werden, so hat eine Prüfung entsprechend den einschlägigen Vorschriften einer »Sachgründung« stattzufinden. Gesetzliche Grundlage ist § 183 Abs. 3 AktG.
Bei einer Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden GmbH bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut im Falle einer Sachkapitalerhöhung keiner sog. »Werthaltigkeitsbescheinigung«, jedoch wird diese regelmäßig von den zuständigen Registergerichten verlangt.