Nachgründungsprüfung
Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien muss vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung eine Prüfung durch einen Gründungsprüfer immer dann stattfinden, wenn Träger der Gesellschaft mit Gründern oder mit Aktionären, die nicht unwesentlich (d.h. nicht mehr als 10 %) am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind (Verträge mit Dritten sind demnach von dieser Regelung ausgeschlossen), nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder Vermögensgegenstände für eine 10 % des Grundkapitals übersteigende Vergütung (es liegen also Sachübernahmen im weiteren Sinne vor) erwerben soll und die in den ersten zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen werden.

Bei GmbHs und Personengesellschaften gibt es keine Nachgründungsprüfung.