IFRS
Besteht nach den §§ 290 bis 293 HGB eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, stellt sich die Frage, ob ein Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist. Ist es zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, so ist desweiteren zu prüfen, ob es ein im Sinne von Artikel 4 der sog. IAS-Verordnung kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen ist. Wird diese Frage bejaht, ist es zur Konzernrechnungslegung nach den anerkannten IFRS verpflichtet. Andernfalls ist es zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtet, kann jedoch nach § 315a HGB freiwillig einen Konzernabschluss und Lagebericht nach IFRS aufstellen.

Mutterunternehmen, die zwingend oder freiwillig ihre Konzernrechnungslegung nach IFRS erstellen, haben nach § 315a HGB ergänzend zu den IFRS bestimmte Regelungen des HGB, die in den IFRS keine Entsprechung haben, z. B. § 315 HGB (z. B. Konzernlagebericht) zu beachten.

Bestimmten Mutterunternehmen habe, wenn sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 WpHG zum Handel in einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG (z. Bsp. Geregelter Markt, Amtlicher Handel, nicht aber im Freiverkehr) beantragt haben, ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.

An die Stelle eines Einzelabschlusses nach dem Bestimmungen des HGB kann in bestimmten Fällen (z. Bsp. §175 Abs. 2 AktG i. V. m. § 325 Abs. 2a HGB) auch ein solcher IFRS-Abschluß treten.