Gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Das Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) ist anzuwenden auf gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
des Ausgleichs für ausstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 AktG);
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaft (§ 320b AktG);
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionäre übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f AktG);
der Zuzahlung von Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder 212 UmwG);
der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 11 des SE-Ausführungsgesetzes);
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

Für die vorgenannten Zwecke wird das zuständige Landgericht bzw. eine am zuständigen Landgericht gebildete Kammer für Handelssachen eine Begutachtung und Stellungnahme gemäß § 7 Ziffer 6 SpruchG einholen. Sachverständige Prüfer sind regelmäßig Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Wirtschaftsprüfer.