Formwechsel zwischen Kapitalgesellschaften
Neben einem Umwandlungsbeschluss (§ 194 UmwG) ist ein Umwandlungsbericht (§ 192 Abs. 1 UmwG) erforderlich. Eine isolierte Vermögensaufstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich, § 238 Satz 2 UmwG.

Im Umwandlungsbeschluss ist bei Vorhandensein mehrerer Anteilsinhaber gemäß § 207 UmwG ein Angebot auf Barabfindung abzugeben.

Ein Anteilsinhaber kann die gerichtliche Nachprüfung des Abfindungsangebotes verlangen. Auf seinen Antrag hin setzt das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung fest. Im Rahmen dieses Verfahrens bedient sich das Gericht dann sachverständigen Prüfern, meist Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Wirtschaftsprüfer.

Nach § 197 UmwG sind beim Formwechsel grundsätzlich die für die jeweilige Rechtsform geltenden Gründungsvoraussetzungen einzuhalten, soweit sie nicht die Vorschriften über die Mindestzahl der Gesellschafter oder die Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrates betreffen. Dies bedeutet dann, dass die jeweiligen Gründungsprüfungen durchzuführen sind.